In Abhängigkeit von der nach § 9 Abs. 3 EEG ermittelten Gesamt-PV-Modulleistung
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benötigen wir von Ihnen bei einer Leistung größer 25 kWp die Bestätigung zur Inbetriebsetzung des Einspeisemanagements. Erfolgt die Erfüllung der vorstehenden Regelungen erst nach
Inbetriebnahme der Anlage, verringert sich die Höhe des Vergütungsanspruches bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Sie in diesem Fall nach §
52 EEG 2023 eine Zahlung wegen Pflichtverstößen leisten müssen, unabhängig davon, ob für die Anlage Vergütung beansprucht wird.
1. Gesamtleistung aller PV-Anlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
In Abhängigkeit von der nach § 9 Abs. 3 EEG ermittelten Gesamt-PV-Modulleistung
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benötigen Anlagen mit einer Leistung kleiner 25 kWp eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung, sofern die Inbetriebnahme zumindest eines Anlagenteils ab
dem 25.02.2025 erfolgt. Anlagen mit einer Leistung ab 25 kWp bis kleiner 100 kWp benötigen zusätzlich eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleitung.
Sofern diese Vorgaben nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eingehalten werden, müssen wir Ihnen eine Strafzahlung gemäß § 52 Abs. 2 EEG in Höhe von 10 € je kW
installierter Leistung und angefangenem Monat in Rechnung stellen.
1. Gesamtleistung aller PV-Anlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Achtung, bei Ihrer Anlagengröße ist die Installation einer Regeleinrichtung (FRE) verpflichtend.
Achtung, bei Ihrer Anlagengröße ist die Installation einer Regeleinrichtung (FRE) verpflichtend.